Ihre Rechtsanwälte für Medizinrecht und Arzthaftungsrecht in Heidelberg

Einen weiteren Beratungsschwerpunkt unserer Kanzlei in Heidelberg bildet das Arzthaftungsrecht. Hier begleiten wir unsere Mandanten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich, wenn es um die Themenkreise Schadensersatz und Schmerzensgeld geht. Aber auch die Vertretung vor Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen sowie die Beratung im Rahmen der Krankenhausträgerhaftung zählen zu unseren Tätigkeiten im Arzthaftungsrecht im Raum Heidelberg.

Hat ein Arzt in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit infolge schuldhaften Handelns seinem Patienten Schaden zugefügt, ist er verpflichtet, diesen Schaden auszugleichen. Zum Anspruch des Patienten auf Schadensausgleich tritt in der Regel dessen Anspruch gegenüber dem Arzt auf Zahlung von Schmerzensgeld. Der Arzt haftet für sein Handeln (Arzthaftung).

Dem Arzthaftungsrecht liegen viele verschiedene Normen zugrunde. Ein Gesetz zur Arzthaftung gibt es nicht, so dass das Arzthaftungsrecht in weiten Teilen durch die Rechtsprechung entwickelt wurde und ständig weiter entwickelt wird.

Das System der Arzthaftung ist dualistisch geprägt. Auf der einen Seite steht der zwischen dem Arzt und dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag, der den konkreten Behandlungsinhalt festhält, auf der anderen Seite das Deliktsrecht nach § 823 BGB.

Im Rahmen des Behandlungsvertrages schuldet der Arzt dem Patienten zwar keinen konkreten Behandlungserfolg, denn eine Gesundheitsgarantie kann der Arzt gegenüber dem Patienten nicht geben. Hauptpflicht des Arztes ist indes die Behandlung des Patienten, die im Rahmen der fachgerechten Bemühungen des Arztes von der Diagnose über die Therapie bis zu einer etwaigen Nachbehandlung verbunden mit der bestehenden Aufklärungspflicht reicht. Verstößt der Arzt gegen die Pflichten aus dem Behandlungsvertrag, liegt ein Behandlungsfehler vor, der zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens und der Zahlung von Schmerzensgeld führt.

Der Arzt schuldet dem Patienten die im Rahmen der Behandlung erforderlichen ärztlichen Sorgfaltspflichten indes nicht nur aus dem Behandlungsvertrag sondern auch im Hinblick auf das Deliktsrecht nach § 823 BGB. Verletzt der Arzt seine ärztlichen Sorgfaltspflichten, so begeht er auch eine unerlaubte Handlung und haftet auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen widerrechtlicher und schuldhafter Verletzung der Gesundheit des Patienten.

Die Höhe von Schadensersatz und Schmerzensgeld variiert je nach Einzellfall. Dabei befindet regelmäßig das erkennende Gericht darüber, wie hoch das Schmerzensgeld im konkreten Fall ausfällt, wobei sich das Gericht hier in der Regel an den bisher gerichtlich entschiedenen Fällen im Arzthaftungsrecht orientiert. In die Höhe des Schadensersatzes fließen regelmäßig die Kosten der Nachbehandlung bzw. der Rechtsverfolgung.