Der Chefarztvertrag zwischen Medizinrecht und Arbeitsrecht

Der Chefarztvertrag ist als Dienstvertrag ein Arbeitsvertrag. Der Chefarzt steht in der Regel in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis. Insbesondere an Universitätskliniken wäre aber auch die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts denkbar.

Durch den Chefarztvertrag wird das Arbeitsrecht weit mehr angesprochen als das Medizinrecht. Aber auch medizinrechtliche Belange spielen in der anwaltlichen Beratungspraxis zum Chefarztvertrag eine wichtige Rolle, wie etwa das Berufsrecht und die Abrechnung medizinischer Leistung. Gewonnene Erfahrungen aus dem Medizinrecht sind zudem erforderlich, um das notwendige Verständnis für die Verantwortlichkeits- und Tätigkeitsfelder eines Chefarztes zu entwickeln.

Dabei ist es weder zwingend noch rechtlich geboten, in einem Arbeitsvertrag alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien so detailliert wie möglich zu regeln. Der Chefarztvertrag spielt hier jedoch eine Sonderrolle. Krankenhausträger und Arzt sind sich regelmäßig einig darüber, dass die gegenseitigen Recht und Pflichten ausführlich vertraglich festgehalten werden.

Wichtigste Punkte, die ein Chefarztvertrag in jedem Fall regeln sollte, sind die Stellung des Arztes, Dienstaufgaben und Bereitschaftsdienst, Weisungsfragen bei Diagnostik und Therapie, Mitwirkung in Personalangelegenheiten, Vergütung und Entwicklungsklausel, Liquidationsrecht, Kündigung, Urlaub und Fortbildung, wissenschaftliche Tätigkeit, Nebentätigkeit, Budgetverantwortung, Haftpflichtversicherung, Altersversorgung.

Die stetig wichtiger werdende Beachtung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen drängt insbesondere private Krankenhausträger immer mehr dazu, auch die Kompetenzen ihrer Chefärzte zu beschneiden. Für die Chefärzte ist es daher äußerst wichtig, dass in ihrem Anstellungsvertrag der Tätigkeitsbereich, alle Dienstaufgaben, die Anzahl der unterstellten Ärzte und Mitarbeiter so genau wie möglich festgehalten werden. Entsprechendes gilt auch für den Arbeitsort, sollte der Krankenhausträger mehrere Klinikstandorte betreiben.

Die Vergütung eines Chefarztes setzt sich regelmäßig aus einem festen und einem variablen Vergütungsbestandteil zusammen. Die Höhe der Festvergütung ist zwischen den Vertragsparteien frei verhandelbar. Eine variable Vergütung ist als Bonuszahlung denkbar, beispielsweise für das Erreichen einer geschlossenen Zielvereinbarung. Aber auch für Leistungen, für die dem Chefarzt ein Liquidationsrecht zusteht, kann der Arzt eine variable Vergütung erhalten.

Die Befristung eines Chefarztvertrages ist nur nach den gesetzlichen Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes möglich. Auch die Vereinbarung einer Probezeit ist zulässig.

Die Beendigung des Chefarztvertrages kann durch eine Kündigung oder durch zeitlichen Ablauf (Befristung, Erreichen der Altersgrenze) erfolgen. Dabei fällt die ordentliche Kündigung eines Chefarztes regelmäßig in den Bereich des Kündigungsschutzgesetzes. Für den Fall, dass der Chefarzt als leitender Angestellter beschäftigt ist, kann der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht gegen Zahlung einer Abfindung beantragen, auch wenn die Kündigung an sich unwirksam war. Für die übrige Masse der Arbeitnehmer ist dies hingegen nicht möglich. Die Rechtsprechung stellt bei der damit praktisch sehr wichtigen Entscheidung, ob ein Chefarzt zugleich als leitender Angestellter zu betrachten ist, auf den Einzelfall ab. Die Stellung als Chefarzt allein reiche hierfür nicht aus. Vielmehr müsse der Chefarzt auch an der Führung der Klinik beteiligt sein. Bestimmungen im Chefarztvertrag, die die Tätigkeit des Chefarztes nicht nur in einen heilberuflichen sondern auch einen kaufmännischen Fokus richten, sollten daher aus Sicht des Arztes vermieden werden.